Aktuelles
DGUV Vorschrift 2 aktualisiert
Diese Unfallverhütungsvorschrift dient dazu, Sicherheit und Gesundheit im Betrieb mit Hilfe von Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzten zu organisieren. Die Unfallversicherungsträger haben nun schrittweise Aktualisierungen in Kraft gesetzt, von denen kleinere Unternehmen profitieren sollen:
- Neben Ingenieuren, Technikern und Meistern dürfen jetzt auch Personen anderer Berufsgruppen mit wissenschaftlichem und naturwissenschaftlichem Studien-abschluss zur SiFa-Ausbildung zugelassen werden. Für diese ist jedoch eine Einzelfallgenehmigung durch die staatliche Aufsicht notwendig, wenn die Berufsbezeichnung "Ingenieurin oder Ingenieur" nicht geführt werden darf.
- Beratungen dürfen zukünftig per Telefon oder Video erfolgen, wenn das betreute Unternehmen persönlich bekannt ist. Dabei müssen alle technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt und die digitale Leistung im Bericht dokumentiert werden. Präsenztermine bleiben jedoch essenziell.
- Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen in ihrem jährlichen Bericht absolvierte Fortbildungen nachweisen.
- Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten (früher 10) können sich nach erfolgreicher Qualifizierung durch das Kompetenzzentrum einiger Berufsgenossenschaften betreuen lassen.
- Die Zuordnung zu Betreuungsgruppen wurde überarbeitet und ist nun leichter auffindbar.
- Die Pro-Kopf-Festlegung der Einsatzzeiten für Betriebsmedizin und Arbeits-sicherheit entfällt. Beide Berufsgruppen leisten jetzt mindestens 20% der Zeiten für die Grundbetreuung.
Gefahrstoffverordnung geändert
Die im Dezember 2024 neu gefasste Gefahrstoffverordnung soll Beschäftigte besser schützen und die Sicherheit am Arbeitsplatz erhöhen. Neu für Unternehmen sind Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten, wenn bei der Arbeit im Betrieb Gefährdungen durch frucht- und fruchtbarkeitsschädigende Stoffe auftreten. Für den Umgang mit krebserregenden Stoffen ist ein Ampel-Prinzip eingeführt worden. Das aus der TRGS 910 bekannte risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen wurde rechtlich bindend integriert. Änderungen betreffen auch Regelungen zu Asbest. Sie enthalten neben den Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen klare Vorgaben bei zulässigen Tätigkeiten im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Neu sind die Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten, die mit Asbest arbeiten, sowie eine Mitwirkungs- und Informationspflicht der Veranlasser von Bauarbeiten, wie zum Beispiel Eigentümer oder Bauträger.
Neue Technische Regel für Bildschirmarbeit
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine neue Technische Regel für Arbeitsstätten veröffentlicht. Die ASR A6 konkretisiert die in der Arbeitsstättenverordnung genannte Anforderungen und Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten sowie zur Unterweisung der Beschäftigten. Sie konkretisiert darüber hinaus den Anhang der ArbStättV, soweit es Sitzgelegenheiten an Bildschirmarbeitsplätzen betrifft. Mit dieser Regel wird das Ziel verfolgt, Gefährdungen bei der Bildschirmarbeit durch physische und psychische Belastung sowie insbesondere durch Belastung der Augen mit präventiven Maßnahmen zu verringern oder zu vermeiden.
Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ wird außer Kraft gesetzt
Die Vertreterversammlung der BGHW hat in ihrer Sitzung vom 08.11.2023 die Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas“ (vormals BGV D34) beschlossen. Gemäß dem „Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz“ sind die Voraussetzungen für Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr gegeben, wenn es gleichartige und gleichrangige Regelungen in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften gibt. Mit der neuen DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ als branchenübergreifende Regel und Anhang 3 Abschnitt 2 „Flüssiggasanlage“ der Betriebssicherheitsverordnung sind ein adäquater Ersatz für die bisherige Vorschrift verfügbar die Voraussetzungen zur Außerkraftsetzung erfüllt.
Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ außer Kraft
Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 11 (vormals BGV B2) ist mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 30.03.2023 außer Kraft gesetzt worden. Es gelten die staatliche Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) sowie die dazugehörigen technischen Regeln (TROS).
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) überarbeitet
Die ASR A1.5 (Fußböden), ASR A1.8 (Verkehrswege) und ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge) sind grundlegend überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst worden. Die Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme der bisherigen ASR A3.4/7 wurden ebenfalls aktualisiert und in die ASR A2.3, ASR A3.4 (Beleuchtung) sowie ASR A1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung) überführt. Die ASR A3.4/7 ist damit aufgehoben. Weiterhin wurde die ASR A3.4 an die 2016 in der Arbeitsstättenverordnung geänderte Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ abgepasst.